Innovationsgutscheine für kleine Unternehmen und Handwerksbetriebe (Bayern)
Fristen
- Daten des Inkrafttretens
- 01.01.2019
- Ende der Laufzeit
- 31.12.2022
- Einreichungsfrist(en)
fortlaufend
- Förderinstitution
- Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
Beschreibung
Empirische Studien belegen einen positiven Zusammenhang zwischen Innovationstätigkeit und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit in einem Unternehmen. Innovative Unternehmen weisen deutliche Vorteile bei Wachstum, Stabilität und Zahl der Arbeitsplätze auf. Gleiches gilt für Unternehmen, die aktiv in Netzwerke aus Wirtschaft und Wissenschaft eingebunden sind. Mit dem Förderprogramm„Innovationsgutscheine“ sollen kleine Unternehmen/Handwerksbetriebe durch staatliche Zuwendungen an die Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen und anderen Unternehmen/Innovationspartnern herangeführt und so ihre Innovationskraft für die Herausforderungen der Zukunft gestärkt werden.
Gegenstand der Förderung
Zuwendungen (hier als Innovationsgutscheine bezeichnet) werden in zwei Varianten ausgereicht:
Mit dem Innovationsgutschein standard soll die Planung, Entwicklung und Umsetzung neuer Produkte, Produktionsverfahren oder Dienstleistungen bzw. eine wesentliche Verbesserung bestehender Produkte, Produktionsverfahren und Dienstleistungen im Bereich technischer bzw. technologischer Innovationen unterstützt werden. Der Fördersatz beträgt grundsätzlich 40%. Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 4.000 Euro und können maximal 30.000 Euro betragen. Bei Vorliegen der nachstehenden Bedingungen erhöht sich der Fördersatz jeweils um zehn Prozentpunkte bis zu maximal 60%:
- (Haupt-)Sitz des Unternehmens in einer „Region mit besonderem Handlungsbedarf“ (gemäß der jeweils aktuellen Gebietskulisse; vgl. Anlage der Richtlinie),
- Beauftragung einer Hochschule bzw. vergleichbaren außeruniversitären Forschungseinrichtung,
- Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern.
Der Innovationsgutschein spezial eröffnet die Möglichkeit, Projekte mit einem höheren Finanzbedarf durchzuführen, die eine hochspezialisierte Begleitung benötigen. Er soll insbesondere auch an andere Förderprogramme wie z.B. das Bayerische Technologieförderungsprogramm oder das Zentrale Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM) des Bundes heranführen und kommt für riskante und innovative Projekte in Betracht. Der Fördersatz beträgt 50%. Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 30.000 Euro und können maximal 80.000 Euro betragen.
Zuwendungsfähige Ausgaben
Gefördert werden ausschließlich Leistungen externer Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen. Beispielsweise umfasst dies Konstruktionsleistungen, Service Engineering, Prototypenbau, Design, Produkttests zur Qualitätssicherung, Werkstoffstudien und Studien sowie Konzepte zur Fertigungstechnik.
Pro Antragsteller können innerhalb von 24 Monaten maximal drei Innovationsgutscheine bewilligt werden. Unternehmen, die sich zu einem größeren FuT-Vorhaben zusammenschließen, können maximal vier Innovationsgutscheine kumulieren. Dabei müssen alle beteiligten Unternehmen in den Innovationsprozess direkt eingebunden sein und die Verwertung der Produktinnovation anstreben. Reine Vermarktungs- oder Vertriebspartner bzw. Subunternehmerschaften sind nicht förderfähig. Im Übrigen darf neben dieser Förderung für die Finanzierung der im Antrag angeführten FuT-Dienstleistung keine weitere öffentliche Förderung in Anspruch genommen werden.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind kleine Unternehmen/Handwerksbetriebe der gewerblichen Wirtschaft oder der Freien Berufe, die eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Bayern haben, sowie Existenzgründerinnen und ‑gründer, die Unternehmen mit einer Betriebstätte oder Niederlassung in Bayern gründen werden. Bei Unternehmensgründungen muss diese spätestens zum Zeitpunkt der Abrechnung der Zuwendung formal erfolgt sein und eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Bayern vorhanden sein.
Zuwendungsvoraussetzungen
- Die Zuwendungsvoraussetzung für den Innovationsgutschein standard sind das Vorliegen einer technischen Innovation sowie die technische Kompetenz des F&E-Dienstleisters.
- Zuwendungsvoraussetzungen für den Innovationsgutschein spezial sind darüber hinaus ein positives Votum eines unabhängigen Fachmanns, die voraussichtliche Schaffung neuer Arbeitsplätze in Bayern im Rahmen der wirtschaftlichen Verwertung und die Beauftragung einer universitären bzw. vergleichbaren Forschungseinrichtung (z.B. Universität, Hochschule für angewandte Forschung, Bund-Länder-finanzierte außeruniversitäre Forschungseinrichtung).