Förderinstrument
Innovationsgutscheine für kleine Unternehmen und Handwerksbetriebe (Bayern)
Fristen
- Daten des Inkrafttretens
- 01.01.2016
- Ende der Laufzeit
- 31.12.2018
- Einreichungsfrist(en)
- fortlaufend
- Förderinstitution
- Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
Beschreibung
Gegenstand der Förderung
Innovationsgutscheine werden in drei Varianten ausgereicht:- Mit dem Innovationsgutschein 1 soll die Planung, Entwicklung und Umsetzung neuer Produkte, Produktionsverfahren oder Dienstleistungen bzw. eine wesentliche Verbesserung bestehender Produkte, Produktionsverfahren und Dienstleistungen im Bereich technischer bzw. technologischer Innovationen unterstützt werden (Obergrenze der zuwendungsfähigen Kosten: max. 15.000 Euro).
- Mit dem Innovationsgutschein 2 sollen darüber hinaus finanzintensivere und damit für das betreffende Unternehmen wirtschaftlich riskantere innovative Projekte mit einem Auftragsvolumen von mindestens 25.000 Euro ermöglicht werden (Obergrenze der zuwendungsfähigen Kosten: max. 30.000 Euro).
- Der Innovationsgutschein Spezial eröffnet die Möglichkeit, nach Nutzung von Innovationsgutschein 1 und 2 erfolgreiche Projekte mit einem höheren Finanzbedarf fortzuführen, die eine hochspezialisierte Begleitung benötigen. Er soll insbesondere auch an andere Förderprogramme wie z.B. das Bayerische Technologieförderungsprogramm oder das Zentrale Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM) heranführen (Obergrenze der zuwendungsfähigen Kosten: max. 80.000 Euro).
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind kleine Unternehmen/Handwerksbetriebe der gewerblichen Wirtschaft oder der Freien Berufe, die eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Bayern haben, sowie Existenzgründerinnen und ‑gründer, die Unternehmen mit einer Betriebstätte oder Niederlassung in Bayern gründen werden. Bei Unternehmensgründungen muss diese spätestens zum Zeitpunkt der Abrechnung der Zuwendung formal erfolgt sein und eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Bayern vorhanden sein.Zuwendungsvoraussetzungen
- Die Zuwendungsvoraussetzung für den Innovationsgutschein 2 erfüllen Unternehmen/Handwerksbetriebe, die bereits mit dem Innovationsgutschein 1 erfolgreich gefördert wurden. Als Innovationsgutschein 1 gelten auch alle Innovationsgutscheine, die in der Pilotphase von 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2012 ausgegeben worden sind.
- Die Zuwendungsvoraussetzung für einen zweiten Innovationsgutschein 2 erfüllen Unternehmen/Handwerksbetriebe, die bereits den ersten Innovationsgutschein 2 erfolgreich abgeschlossen haben.
- Zuwendungsvoraussetzungen für den Innovationsgutschein Spezial sind die Förderung mittels Innovationsgutschein 1 und 2, ein positives Votum des Innovationsausschusses, die voraussichtliche Schaffung neuer Arbeitsplätze in Bayern durch die Innovation und die Beauftragung einer universitären bzw. vergleichbaren Forschungseinrichtung.