Ideenwettbewerb „Neue Produkte für die Bioökonomie“
Fristen
- Daten des Inkrafttretens
- 21.07.2021
- Ende der Laufzeit
- 30.06.2025
- Einreichungsfrist(en)
jeweils zum 1. Februar, nächster Stichtag: 1.2.2024
- Förderinstitution
- Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)
Beschreibung
Die Bioökonomie nutzt biologisches Wissen und erneuerbare biologische Ressourcen in allen Wirtschaftssektoren, Anwendungs- und Technologiebereichen, um zu effizienten und nachhaltigen Lösungen zu gelangen. Damit einher geht die Vision einer modernen, an natürlichen Stoffkreisläufen orientierten, biobasierten Wirtschaftsweise. Neuartige Ideen für biobasierte Produkte, Verfahren und Dienstleistungen, die ihren Weg erfolgreich in den Markt finden, sind eine wesentliche Voraussetzung für die Umsetzung dieser Vision und damit für die zukünftige Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands.
Förderziel ist die niedrigschwellige Umsetzung von Ideen und Forschungsergebnissen in kommerzielle Anwendungen für die Bioökonomie. Diese ist jedoch mit zahlreichen Herausforderungen verbunden. Hier setzt der Ideenwettbewerb „Neue Produkte für die Bioökonomie“ bereits seit dem Jahr 2013 an und hat eindrücklich gezeigt, dass zuvor ungenutztes Kreativpotenzial für die Entwicklung neuer biobasierter Produkte erfolgreich aktiviert werden kann. Die Neufassung der Förderrichtlinie dient daher dem Zuwendungszweck, (Nachwuchs-)Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern zu ermöglichen, sehr frühe und risikoreiche Produktideen für die Bioökonomie auszuarbeiten und die technische Umsetzung sowie die Sondierung wirtschaftlicher Verwertungsoptionen, gegebenenfalls auch im Rahmen einer Ausgründung, vorzubereiten.
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist die Sondierung von neuen Produktideen für eine biobasierte Wirtschaft sowie Machbarkeitsuntersuchungen zu deren technischer Umsetzbarkeit. Die Bekanntmachung ist themenoffen und umfasst alle Bereiche der Bioökonomie im Sinne der „Nationalen Bioökonomiestrategie“. Die Förderung erfolgt in der Regel in zwei Phasen.
- Phase 1 – Sondierungsphase: Im Rahmen der Sondierungsphase wird die vertiefte Ausarbeitung der Produktidee, die Erstellung eines Entwicklungsplans für die technische Umsetzung und die Akquise geeigneter Partner mit der erforderlichen wissenschaftlich-technischen und wirtschaftlichen Expertise gefördert. Hauptbestandteil der zwölfmonatigen Sondierungsphase ist eine erste wirtschaftliche und marktseitige Betrachtung der Produktidee. Die Kundenbedürfnisse sowie die Markt- und Konkurrenzsituation sollen analysiert werden. Mögliche Anwendungs- und wirtschaftliche Verwertungsperspektiven sowie eine Verwertungsstrategie (z. B. Lizensierung oder Ausgründung) sollen erarbeitet werden. Sofern der Antragsteller nicht selbst über Markterfahrungen verfügt, ist ein geeigneter Wirtschaftsexperte während der Sondierungsphase zu identifizieren und einzubinden. Bei der Planung der technischen Umsetzung ist auch die Schutzrechtsituation zu analysieren und eine eigene Schutzrechtstrategie zu entwickeln. Um die Ausarbeitung des technischen Entwicklungsplans abzusichern, können erste orientierende Voruntersuchungen durchgeführt werden. Die Förderung der Sondierungsphase erfolgt ausschließlich als Einzelprojekt.
Im Rahmen der Sondierungsphase sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, an einer Evaluierung nach neun Monaten teilzunehmen. Bei der Evaluierung wird im wettbewerblichen Verfahren entschieden, welche Projekte zur Antragseinreichung für die Machbarkeitsphase aufgefordert werden. - Phase 2 – Machbarkeitsphase: In der Machbarkeitsphase werden grundlegende Untersuchungen zur technischen Machbarkeit der Produktidee gefördert. Die Verwertungsstrategie soll weiter ausgearbeitet werden. Die Machbarkeitsphase erfolgt in der Regel als Verbundprojekt, in begründeten Ausnahmefällen sind auch Einzelprojekte möglich. Die beteiligten Partner wurden in der Regel zuvor in der Sondierungsphase ermittelt.
Zuwendungsempfänger
- Phase 1 – Sondierungsphase: Antragsberechtigt sind Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, wie Hochschulen und außerhochschulische Forschungs- und Wissenschaftsinstitute, Bundes- und Landeseinrichtungen mit Forschungsaufgaben, Technologietransfer-Einrichtungen, Innovationsmittler, forschungsorientierte physische oder virtuelle Kooperationseinrichtungen, mit Sitz in Deutschland. Privatpersonen sind von einer Förderung grundsätzlich ausgeschlossen. Es besteht aber die Möglichkeit, dass Privatpersonen eine Ideenskizze für die Sondierungsphase einreichen und im Falle einer positiven Bewertung der Projektskizze an eine Institution wechseln, die in der Sondierungsphase antragsberechtigt ist.
- Phase 2 – Machbarkeitsphase: Für die Machbarkeitsphase sind neben den oben genannten Einrichtungen auch Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft antragsberechtigt; zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland verlangt. Die Machbarkeitsphase richtet sich vorzugsweise an KMU, in gesondert zu begründenden Ausnahmefällen können auch Großunternehmen gefördert werden.
Besondere Zuwendungsvoraussetzungen in Phase 2: Während der Machbarkeitsphase ist an jedem Projekt ein Wirtschaftsexperte zu beteiligen. Diese Person sollte Markterfahrung auf dem jeweiligen Gebiet vorweisen können und sich aktiv an Arbeitsplan und Projektsteuerung beteiligen. Bei Verbundvorhaben, an denen Unternehmen beteiligt sind, kann der Wirtschaftsexperte aus einem dieser Unternehmen kommen.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
- Phase 1 – Sondierungsphase: Bemessungsgrundlage für Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können. Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt. Für die Sondierungsphase können bis zu 65.000 Euro (bei Hochschulen zuzüglich Projektpauschale) gewährt werden. Förderfähig sind projektbezogene Personalaufwendungen, Verbrauchsmaterialien, Reisekosten, Patentierungskosten sowie Unteraufträge an Dritte für beispielsweise Analysen und Beratung. Investitionen werden nicht gefördert. Gefördert werden jeweils Einzelprojekte. Die Laufzeit beträgt in der Regel zwölf Monate.
- Phase 2 – Machbarkeitsphase: Bemessungsgrundlage für Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können. Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt. Großunternehmen können mit einer Förderquote bis zu 30 % gefördert werden. Für die Machbarkeitsphase zuwendungsfähig sind projektbezogene Ausgaben bzw. Kosten gemäß den BMBF-Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis. Die Laufzeit beträgt
in der Regel drei Jahre. Sollte von der Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung und den Projektbeteiligten eine Ausgründung aufgrund der Projektergebnisse und Verwertungsstrategie angestrebt werden, so können angemessene gründungsbezogene Weiterbildung und Coaching für Gründerinnen und Gründer aus Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung zuwendungsfähig sein.
Verfahren
Das Antrags- und Förderverfahren ist mehrstufig angelegt.