BayBioökonomie-Scale-Up
Fristen
- Daten des Inkrafttretens
- 15.02.2022
- Ende der Laufzeit
- 30.06.2027
- Einreichungsfrist(en)
Im vierten Förderaufruf können sich Interessenten bis zum 20. März 2024 unter Scale-Up-Programm@stmwi.bayern.de melden und dann bis zum 31. Mai 2024 Projektskizzen einreichen
- Förderinstitution
- Bayerische Wirtschaftsministerium (BayStMWi), die Förderung erfolgt aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE).
Beschreibung
Die Bayerische Staatsregierung ebnet mit der Bioökonomiestrategie Zukunft.Bioökonomie.Bayern den Weg zu einer nachhaltigen und zukunftsfähigen Wirtschaftsweise in Bayern. Ein Teil des umfangreichen Maßnahmenpakets ist das Förderprogramm “BayBioökonomie-Scale-Up”.
Gegenstand der Förderung
Antragsberechtigt sind Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung im Freistaat Bayern. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Anhang I der AGVO werden bevorzugt berücksichtigt. Mindestens 60 Prozent der zur Verfügung stehenden EFRE-Mittel sollen in RmbH-Gebieten eingesetzt werden. Vorhaben in RmbH-Gebieten werden daher bevorzugt berücksichtigt.
Förderfähig sind Ausgaben von Unternehmen zur Errichtung industrieller Bioökonomie-Produktionsanlagen, die nachwachsende Rohstoffe oder überwiegend biogene Rest- und Abfallstoffe verarbeiten und einen hohen Klimaschutzeffekt haben.
Berücksichtigt werden können Produktionsanlagen zur zumindest teilweise stofflichen Nutzung biogener Rohstoffe (z. B. Bioraffinerien, Bioproduktewerke, ggf. Biogasanlagen, die auch der stofflichen Nutzung dienen, Anlagen zur Pyrolyse pflanzlichen Materials), die
- mindestens 51 % nachwachsende Rohstoffe oder überwiegend biogene Rest- und Abfallstoffe einsetzen (aus technischer Sicht erforderliche Hilfsstoffe nicht biogenen Ursprungs sind zulässig),
- in Bayern errichtet werden,
- bereits im größeren Maßstab erprobt sind (ab Technologie-Reifegrad TRL 8) (für vorbereitende Tätigkeiten für die Errichtung unternehmenseigener Demonstrationsanlagen für Vorhaben ab TRL 7 wird auf die Förderung im Rahmen des Bundesprogramms Industrielle Bioökonomie verwiesen.),
- einen nachweisbaren Klima- und Umweltnutzen gegenüber dem Betrieb konventioneller Technologie haben (die betreffenden Emissionen sind insgesamt zu verringern und nicht lediglich von einem Wirtschaftszweig auf einen anderen zu verlagern). Der Klimaschutzeffekt ist unter ganzheitlicher Betrachtung, d. h. unter Berücksichtigung auch der Rohstoffe/Vorprodukte (inklusive deren Herstellung und Transport) nachzuweisen (z. B. durch eine Treibhausgas-Zertifizierung nach ISO 14064). Die Anlage muss eine prognostizierte quantitative Einsparung von Treibhausemissionen ermöglichen im Vergleich zu herkömmlichen Anlagen für die gleichen Endprodukte oder Ersatzprodukte mit dem gleichen Verwendungszweck (das THG-Minderungspotenzial sollte mindestens 40 % betragen),
- neue Wertschöpfungsketten und Arbeitsplätze generieren und die Wertschöpfung im ländlichen Raum stärken, und
- nachhaltige nachwachsende Rohstoffe verwenden, wobei die Nachhaltigkeit der Rohstoffe während der gesamten Nutzungsdauer der Anlage durch eine geeignete Zertifizierung nachgewiesen werden muss (z. B. ISCC-PLUS- oder REDcert2 für landwirtschaftliche Produkte und für Holz PEFC/FSC oder ein gleichwertiges Zertifikat), ausgenommen sind Reststoffe und Abfallprodukte.
Anlagen, die die stoffliche und die energetische Nutzung kombinieren, sind förderfähig, soweit bei Vorhaben außerhalb von sog. Räumen mit besonderem Handlungsbedarf (RmbH-Gebiete) der Schwerpunkt der Wertschöpfung (über 50 %) auf der stofflichen Nutzung liegt. In RmbH-Gebieten entfällt die Notwendigkeit eines Schwerpunkts der Wertschöpfung auf der stofflichen Nutzung.
Nicht gefördert werden Anlagen, die ausschließlich der energetischen Nutzung dienen (wie z. B. Biogasanlagen, Biomasseverbrennung, KWK-Anlagen etc. ohne gekoppelte stoffliche Nutzung). Auch die Verarbeitung von Rapsöl zu konventionellem Bio-Dieselkraftstoff oder Rapsmethylester, die Herstellung von Hackschnitzeln, Scheitholz, Holzbriketts, Holzpellets o. ä. sind nicht förderfähig.
Nicht gefördert werden Vorhaben, die vor Eingang eines prüffähigen Antrags bei der Regierung von Niederbayern begonnen wurden. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich die Abgabe einer verbindlichen Willenserklärung zum Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Planung, Zertifizierung und Genehmigungsverfahren gelten nicht als Beginn des Vorhabens
Art, Umfang, Verfahren und Höhe der Förderung
Im vierten Förderaufruf sind bis zum 20. März 2024 Interessensbekundungen einzureichen. Die Frist für die Einreichung der Antragsskizzen endet am 31. Mai 2024. Für die ausgewählten Antragsskizzen erfolgt später die Aufforderung, förmliche Förderanträge zu stellen.
Antragsberechtigt sind Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung im Freistaat Bayern. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Anhang I der AGVO werden bevorzugt berücksichtigt. Mindestens 60 Prozent der zur Verfügung stehenden EFRE-Mittel sollen in RmbH-Gebieten eingesetzt werden. Vorhaben in RmbH-Gebieten werden daher bevorzugt berücksichtigt.
Weiterhin gilt:
- Antragsteller bzw. Projektbeteiligte müssen für die Finanzierung des Vorhabens nachweislich in angemessenem Umfang Eigen- oder Fremdmittel einsetzen, die nicht durch andere öffentliche Hilfen finanziert oder zinsverbilligt werden.
- Die Antragsteller müssen für die Projektdurchführung eine ausreichende Bonität haben und diese ggf. nachweisen.
- Nicht gefördert werden Unternehmen in Schwierigkeiten (z. B. Unternehmen in einem Insolvenzverfahren) oder Unternehmen, die einer Rückforderung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben.