BayBioökonomie-Scale-Up
Fristen
- Daten des Inkrafttretens
- 13.01.2022
- Ende der Laufzeit
- 31.12.2024
- Einreichungsfrist(en)
Im dritten Förderaufruf können bis zum 10. Juni 2023 Antragsskizzen eingereicht werden. Für die ausgewählten Antragsskizzen erfolgt später die Aufforderung, förmliche Förderanträge zu stellen.
- Förderinstitution
- Bayerische Wirtschaftsministerium (BayStMWi)
Beschreibung
Im Rahmen der Bioökonomiestrategie „Zukunft.Bioökonomie.Bayern“ fördert das Bayerische Wirtschaftsministerium den Aufbau von Produktionsanlagen, die neue, auf nachwachsenden Rohstoffen basierende Wertschöpfungsketten ermöglichen. Das Förderprogramm wendet sich an Unternehmen, die in Bayern in Produktionsanlagen zur stofflichen Nutzung nachwachsender Rohstoffe mit positivem Klimaeffekt investieren.
Gegenstand der Förderung
Förderfähig sind Ausgaben von Unternehmen zur Errichtung industrieller Bioökonomie-Produktionsanlagen, die nachwachsende Rohstoffe verarbeiten und einen hohen Klimaschutzeffekt haben.
Berücksichtigt werden können Produktionsanlagen, die
- in Bayern errichtet werden und für die bereits ein Proof-of-Concept für den Produktionsprozess durch eine Produktion im Demonstrationsmaßstab erbracht wurde, gefördert werden nur Vorhaben ab TRL 8. (Für vorbereitende Tätigkeiten für die Errichtung unternehmenseigener Demonstrationsanlagen für Vorhaben ab TRL 7 wird auf die Förderung im Rahmen des Bundesprogramms Industrielle Bioökonomie verwiesen.)
- einen nachweisbaren Umweltnutzen haben (der geförderten Technologie gegenüber dem Betrieb konventioneller Technologie):
- Die in der geförderten Anlage eingesetzten organischen Rohstoffe müssen überwiegend biogenen Ursprungs sein (mindestens 60 Prozent). Die Nachhaltigkeit der Rohstoffe muss während der gesamten Nutzungsdauer der Anlage durch eine geeignete Zertifizierung nachgewiesen werden (z. B. ISCC-PLUS- oder REDcert2 für landwirtschaftliche Produkte und für Holz PEFC/FSC oder ein gleichwertiges Zertifikat).
- Der Klimaschutzeffekt ist durch eine Treibhausgas-Zertifizierung (z. B. nach ISO 14064) unter Berücksichtigung der Rohstoffe/Vorprodukte (inklusive deren Herstellung und Transport) nachzuweisen. Die Anlage muss laut dieser Ökobilanzierung mindestens eine 50 Prozent Einsparung von Treibhausemissionen ermöglichen im Vergleich zu herkömmlichen Anlagen für die gleichen Endprodukte.
Nicht gefördert werden Vorhaben, die vor Eingang eines prüffähigen Antrags bei der Regierung von Niederbayern begonnen wurden. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich die Abgabe einer verbindlichen Willenserklärung zum Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Planung, Zertifizierung und Genehmigungsverfahren gelten nicht als Beginn des Vorhabens.
Art, Umfang und Höhe der Förderung
Die Umsetzung der Fördermaßnahme erfolgt über entsprechende Förderaufrufe, gegebenenfalls mit thematischen Schwerpunkten.
Die konkrete maximale Förderhöhe wird im jeweiligen Förderaufruf bekanntgegeben.
Verfahren
Skizzen können grundsätzlich nur während eines geöffneten Förderaufrufes eingereicht werden. Das Antragsverfahren ist zweistufig:
Stufe 1 – Skizzenphase: Bis zum 1. April und 1. Oktober eines Jahres sind Projektskizzen einzureichen, die anschließend bewertet werden (vgl. Nr. 7.1.2 der Richtlinie).
Stufe 2 – Antragsphase: Für die ausgewählten Antragsskizzen erfolgt die Aufforderung, förmliche Förderanträge zu stellen. Beginnend mit dem 1. Juni 2022 sind Einreichungen von Förderanträgen jeweils zum 1. Juni und 1. Dezember eines Jahres möglich.