Erweiterte Kooperation von Bund und Ländern in der Wissenschaft
19.12.2014
Mit dieser Entscheidung ist eine deutliche Erweiterung der Kooperationsmöglichkeiten von Bund und Ländern in der Wissenschaft verbunden. Bund und Länder werden in die Lage versetzt, Hochschulen verstärkt in ihrer Schlüsselfunktion für die Zukunftsfähigkeit Deutschlands zu unterstützen. Bisher konnten Bund und Länder gemeinsam nur außeruniversitäre Forschungseinrichtungen institutionell fördern, während Hochschulen lediglich in Form von thematisch und zeitlich begrenzten Projekten durch den Bund unterstützt werden konnten. Mit der Grundgesetzänderung wird zusätzlich eine langfristige Förderung von Hochschulen, einzelnen Instituten oder Institutsverbünden ermöglicht. Darüber hinaus können Verbindungen von Hochschulen und außeruniversitären Einrichtungen zukünftig wesentlich einfacher als bisher gemeinsam durch Bund und Länder unterstützt und effizienter ausgestaltet werden. Die föderale Grundordnung wird durch die Änderung nicht berührt. Wie bisher verbleibt die Zuständigkeit für das Hochschulwesen bei den Ländern.
Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern bei Wissenschaft und Forschung
Bund und Länder können bei der staatlichen Wissenschafts- und Forschungsförderung zusammenwirken. Hierzu stehen ihnen differenzierte verfassungsrechtliche Regelungen und, mit der Gemeinsam Wissenschaftskonferenz und dem Wissenschaftsrat, qualifizierte Gremien zur Verfügung. Das rechtliche Fundament einer funktionierenden staatlichen Forschungs- und Innovationsförderung ist im Grundgesetz festgelegt. Auf Grundlage des gesetzlichen Rahmens können Bund und Länder bei der staatlichen Forschungsförderung zusammenwirken. Ihnen stehen mehrere Instrumente zur Verfügung, die eine zielgerichtete Forschungsförderung ermöglichen: die Projektförderung, die institutionelle Förderung sowie die Finanzierung der Ressortforschung.
Föderalismusreform
Die Föderalismusreform zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung wurde 2006 mit dem Ziel beschlossen, die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit von Bund und Ländern zu verbessern, die politischen Verantwortlichkeiten deutlicher zuzuordnen sowie die Zweckmäßigkeit und Effizienz der Aufgabenerfüllung zu steigern. Wie insbesondere die Exzellenzinitiative, der Qualitätspakt Lehre sowie der Hochschulpakt 2020 beweisen, hat die Föderalismusreform für die Wissenschafts- und Forschungspolitik die Voraussetzungen für einen konstruktiven Dialog zwischen Bund und Ländern geschaffen.
Rechtliche Grundlagen
Die Förderung der Forschung ist eine gemeinsame Aufgabe von Staat und Gesellschaft. Eine international wettbewerbsfähige Forschung und der in Art. 5 Abs. 3GG verbürgte Freiraum der Wissenschaft bedürfen entsprechender finanzieller Rahmenbedingungen. Die Finanzierungskompetenzen von Bund und Ländern ergeben sich aus dem Grundgesetz. Zentrale verfassungsrechtliche Bestimmung für die gemeinsame Förderung von Wissenschaft und Forschung ist die in Art. 91b Absatz 1GG geregelte Gemeinschaftsaufgabe. Nach dieser Vorschrift konnten Bund und Länder bisher aufgrund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung zusammenwirken bei: der Förderung von Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung außerhalb von Hochschulen, von Vorhaben der Wissenschaft und Forschung an Hochschulen sowie bei Forschungsbauten an Hochschulen einschließlich Großgeräten. Um eine langfristige Kooperation von Hochschulen gemeinsam durch Bund und Länder zu ermöglichen, haben der Deutsche Bundestag und der Bundesrat beschlossen, Artikel 91b Absatz 1GG wie folgt zu fassen: „Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung bei der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre zusammenwirken. Vereinbarungen, die im Schwerpunkt Hochschulen betreffen, bedürfen der Zustimmung aller Länder. Dies gilt nicht für Vereinbarungen über Forschungsbauten einschließlich Großgeräten.“ Die Kooperationsmöglichkeiten von Bund und Länder in der Wissenschaft wird damit erweitert. Der Bund hat darüber hinaus auch Finanzierungskompetenzen insbesondere für Vorhaben der wissenschaftlichen Großforschung (z. B. Luftfahrt‑, Weltraum‑, Meeres‑, Kernforschung) und der internationalen Forschungseinrichtungen. Bund und Länder haben des Weiteren Finanzierungskompetenzen in Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben und Beratung bei politischen und administrativen Entscheidungen (Ressortforschung).
Institutionelles Zusammenwirken von Bund und Ländern
Entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben der Bundesrepublik wirken Bund und Länder bei der staatlichen Forschungsförderung zusammen. Dabei sind sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene nicht nur die Forschungs- und Wissenschaftsministerien, sondern auch andere Ressorts aktiv (z. B. Wirtschaft, Ernährung, Landwirtschaft, Umwelt und Gesundheit). Quelle: BMBF