Altmaier: „Mit höheren Förderquoten sichern wir KMU-Innovationen“
14.09.2020
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) baut sein Programm „FuE-Förderung gemeinnütziger externer Industrieforschungseinrichtungen – Innovationskompetenz (INNO-KOM)“ aus: Ab dem 15. September 2020 können Industrieforschungseinrichtungen in strukturschwachen Regionen mit corona-bedingten Umsatzeinbußen für bestimmte Förderprojekte mehr Fördermittel aus dem Programm beantragen. Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier: „Die gemeinnützigen Forschungseinrichtungen gerade in strukturschwachen Regionen sind wertvoll besonders für Mittelständler, die häufig keine eigene Forschungsabteilung haben. Indem wir die Forschung dieser Institute durch höhere Förderquoten auch in der Krise erhalten, unterstützen wir KMU mit Innovationen wettbewerbsfähig zu bleiben. Gleichzeitig tragen wir dazu bei, das die Institute selbst und insbesondere die Arbeitsplätze ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Krise überstehen.“ Mit der neuen INNO-KOM-Richtlinie kann sich der Anteil der Selbstfinanzierung im Einzelfall deutlich verringern. Bisher lag die Selbstfinanzierung der Projektkosten durch die Forschungsinstitute bei bis zu 30 Prozent. Um von den verbesserten Konditionen zu profitieren, müssen Forschungsinstitute nachweisen, dass und inwieweit sie aufgrund der COVID-19-Pandemie außer Stande sind, den Eigenanteil im bisherigen Umfang zu leisten. Mit dem Programm „INNO-KOM“ fördert das BMWi vorwettbewerbliche Forschung und investive Vorhaben von Industrieforschungseinrichtungen in strukturschwachen Regionen Deutschlands. Mit dem 2. Nachtragshaushalt hatte der Bundestag auf Grundlage des Konjunkturpaketes vom 3. Juni 2020 die Haushaltsmittel für die Industrieforschung um 50 Millionen Euro für 2020 aufgestockt. Davon profitiert vor allem „INNO-KOM“. Das Programmvolumen für 2020 beträgt nach der Aufstockung rund 100 Millionen Euro. Eine Erhöhung der Förderquoten in den Jahren 2020 und 2021 können die Institute rückwirkend ab dem 13. März 2020 beantragen. Das gilt für Vorhaben, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie noch mindestens drei Monate laufen sowie für Vorhaben, die bis zum 30. Juni 2021 beantragt werden Den Text der neuen Richtlinie finden Sie hier (PDF, 241KB). Quelle: BMWi, Pressemitteilung, 14.09.2020